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„Ich kämpfe
um Ihr Recht.“

Frei und doch nicht frei

Die Lohnverhandlungen, und die einhergehenden Streiks, sind in aller Munde. Eine Gruppe die sich dem angeschlossen hat, sind die Mitarbeiter und Angestellte des Lieferdienstes Foodora. Diese werden oft als freie Dienstnehmer angestellt und nicht als „normale“ Dienstnehmer. Die Vorteile gereichen hier dem Arbeitgeber, zumal versucht wird, aufgrund der fehlenden persönlichen Abhängigkeit die Bestimmungen des Arbeitsrechtes auszuhebeln.

Was heißt aber „persönlich“ abhängig? Um diese Antwort zu beantworten hat der OGH Voraussetzungen aufgestellt, welche aber nicht kumulativ vorliegen müssen, sondern es reicht, wenn einzelne Voraussetzungen sich stark hervorheben. Einerseits muss der Arbeitnehmer in der unternehmerischen Struktur eingegliedert sein. Das wäre er dann, wenn er an einen Arbeitsort, Arbeitszeit und/oder Arbeitsabfolge gebunden ist. Das alleine könnte schon reichen persönlich abhängig zu sein, aber meistens braucht es mehr. Eine weitere Voraussetzung wäre die wirtschaftliche Abhängigkeit. Dabei kommt es aber nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer lohnabhängig ist, sondern ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Betriebsmittel zur Verfügung stellt, mit denen er für den Arbeitgeber arbeitet. Außerdem würde eine Weisungs- und Kontrollunterworfenheit eine weitere mögliche Voraussetzung sein. Weiters könnten die Anmeldung zur Sozialversicherung und beim Finanzamt Indizien dafür sein, dass eine persönliche Abhängigkeit vorliegt.

Immer dann, wenn ich nicht persönlich abhängig bin, wäre mein Arbeitsverhältnis als freier Dienstnehmer zu qualifizieren. In dieser Konstellation wird das Arbeitsrecht ausgehebelt werden. Dies bedeutet, dass ich keinen Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, und mehr habe. Lediglich eine analoge Anwendung des ABGB, für die Abwickelung von Dauerschuldverhältnissen, würde angewendet werden.