Ein böses Erwachen hatte eine Käuferin, als ihre neugekaufte Wohnung plötzlich zu Schimmeln anfing! Die Klägerin hatte privat eine Wohnung gekauft, welche laut dem Makler in einen sehr guten Zustand war. Sie musste dann aber feststellen, dass aufgrund eines Baufehlers, die Wohnung zu Schimmeln angefangen hat. Dieser Fehler war, trotz Besichtigung der Käuferin, nicht erkennbar. Zu ihrem weiteren Entsetzen musste sie feststellen, dass die Verkäuferin den Mangel nicht verbessern will und sie stattdessen auf den Kaufvertrag verwiesen, welcher besagt, dass jegliche Gewährleistungsrechte ausgeschlossen seien.
Die Käuferin klagte daraufhin die Verkäuferin, was bis zum OGH kam. Dieser urteilte, dass nach ordentlicher Vertragsauslegung nur Mängel ausgeschlossen werden können die erkennbar oder bekannt sind. Da es ein Baufehler war, der nur von einem Sachverständigen erkannt hätte werden können, ist es nicht möglich einen solchen geheimen Mangel vertraglich auszuschließen. Der Einwurf der Beklagten, dass sie ja nie nach den Baufehler gefragt hat oder keinen Sachverständigen hinzugezogen hat, wurde vom OGH verworfen, da vom Makler versichert wurde, dass sich die Wohnung in einem sehr guten Zustand befindet.
Der Klägerin wurde daher eine Preisminderung zugesagt (sekundärer Gewährleistungsbehelf), weil die Beklagte keinen Hinweis darauf gegeben hat, dass sie den Fehler verbessern will (primärer Gewährleistungsbehelf). (OGH von 23.05.2023, 1 Ob 79/23h)