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	<title>Rechtsanwalt Mag. Manuel Novak</title>
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	<description>Ich kämpfe um Ihr Recht.</description>
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	<title>Rechtsanwalt Mag. Manuel Novak</title>
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		<title>E-Bike-Unfälle im Haftungsrecht: Wann der fehlende Helm teuer wird</title>
		<link>https://novak-ra.at/2025/11/26/e-bike-unfaelle-im-haftungsrecht-wann-der-fehlende-helm-teuer-wird/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[brandadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 26 Nov 2025 10:09:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[Das E-Bike &#8211; ein motorunterstütztes Fahrrad &#8211; ist eine ausgesprochen beliebte Fortbewegungsmöglichkeit. Aufgrund der motorisierten Unterstützung ist das E-Bike aber auch massiv gefährlicher als ein herkömmliches Fahrrad. Grundsätzlich gilt für Fahrradfahrer unter zwölf Jahren eine Helmpflicht, danach ist das Tragen eines Helmes eine reine Empfehlung, solange keine sportlichen Ambitionen verfolgt werden. Auch beim E-Bike-Fahren ist...]]></description>
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<p><strong>Das E-Bike &#8211; ein motorunterstütztes Fahrrad &#8211; ist eine ausgesprochen beliebte Fortbewegungsmöglichkeit. Aufgrund der motorisierten Unterstützung ist das E-Bike aber auch massiv gefährlicher als ein herkömmliches Fahrrad.</strong></p>



<p>Grundsätzlich gilt für Fahrradfahrer unter zwölf Jahren eine Helmpflicht, danach ist das Tragen eines Helmes eine reine Empfehlung, solange keine sportlichen Ambitionen verfolgt werden. Auch beim E-Bike-Fahren ist ein Helm nicht gesetzlich vorgeschrieben, doch im Sinne des eigenen Interesses als Schutzmaßnahme zu empfehlen.</p>



<p>Die Unfälle häufen sich. Die Folgen sind verheerend. Nunmehr beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof damit. In seiner Entscheidung vom 25.03.2025 zu 2 Ob 15/25g judizierte der Oberste Gerichtshof, dass das Nichttragen eines Fahrradhelms beim E-Bike-Fahren als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten im Sinne des § 1304 ABGB zu werten ist.</p>



<p>Das bedeutet: Wenn Sie als E-Bike-Fahrer im Falle eines fremdverschuldeten Unfalls keinen Helm tragen und eine Kopfverletzung erleiden, die durch den Helm hätte vermieden oder gemindert werden können, trifft Sie ein Mitverschulden. Das konkrete Ausmaß des Mitverschuldens ist einzelfallabhängig. Selbst wenn Sie als E-Bike-Fahrer kein Verschulden am Verkehrsunfall tragen, sind Sie für Ihre Verletzungen mitverantwortlich.<br>Daraus resultiert, dass Sie lediglich einen Teil der sonst zur Gänze zustehenden Schmerzengeldansprüche erhalten.</p>



<p>Daher am besten einen Helm tragen, denn dieser schützt vor Verletzungen und einem Mitverschulden</p>
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		<title>Die Krux um die Wertsicherungsklausel</title>
		<link>https://novak-ra.at/2024/01/16/die-krux-um-die-wertsicherungsklausel/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[novak]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Jan 2024 09:31:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[Seit einem Jahr gab es eine regelrechte Mieterhöhungsexplosion. Aufgrund der hohen Inflation wurde ein Großteil der Mieten auf diese angepasst. Dies geschieht aufgrund sogenannter Wertsicherungsklausen in den Mietverträgen. Diese sichern den Vermieter, dass der Mietzins der tatsächlichen Geldentwertung entspricht und er keinen Verlust dadurch hat. Solche Klauseln sind die Norm in Mietverträgen. Jetzt hat aber...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Seit einem Jahr gab es eine regelrechte Mieterhöhungsexplosion. Aufgrund der hohen Inflation wurde ein Großteil der Mieten auf diese angepasst. Dies geschieht aufgrund sogenannter Wertsicherungsklausen in den Mietverträgen. Diese sichern den Vermieter, dass der Mietzins der tatsächlichen Geldentwertung entspricht und er keinen Verlust dadurch hat. Solche Klauseln sind die Norm in Mietverträgen.</p>



<p>Jetzt hat aber der OGH im Vorjahr dem (zu mindestens zum Teil) einen Strich durch die Rechnung gemacht. Im Urteil vom 21.03.2023 mit der Geschäftszahl 2Ob36/23t, urteilte dieser, dass laut dem § 6 Abs 1 Z 5 und § 6 Abs 3 KSchG eine Wertsicherungsklausel nicht den Wortlaut <em>„der Mietzins wird auf den Verbraucherpreisindex 1976 (VPI) wertbezogen; sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden, gilt jener als Grundlage für die Wertsicherung, der diesem Index am meisten entspricht“ </em>enthalten darf.Dem OGH war speziell die Tatsache ein Dorn im Auge, dass nicht ersichtlich ist, welcher Index an die Stelle des Alten treten sollte. Dies würde dem Vermieter die Möglichkeit einräumen jeden beliebigen Index heranzuziehen. Diese kundenfeindliche und unklare Formulierung verstoße somit gegen das KSchG, so der OGH.</p>



<p>Dies würde den Mietvertrag teilnichtig machen und die geltende Klausel kann nicht vom Vermieter geltend gemacht werden. Es stellt sich jetzt aber die Frage, ob bereits bezahlte Erhöhungen wieder zurückgefordert werden können. Für das muss man zuerst in den § 16 Abs 9 MRG schauen. Dieser besagt, dass wenn eine Wertsicherungsklausel ungültig ist die Geltungsmachungsfristen des § 16 Abs 8 MRG anzuwenden sind. Nach dem § 16 Abs 8 MRG muss die Geltendmachung bei unbefristeten Mietverträgen innerhalb von drei Jahren passieren. Bei befristeten Mietverträgen endet die Frist frühestens 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses oder nach Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis. Die maximale Verjährungszeit beträgt hier aber 10 Jahre.</p>



<p>Somit ist abschließend zu sagen, dass bei einem Verbrauchermietvertrag die oben genannte Klausel ungültig ist und dieser, unter den oben genannten Fristen, den überbezahlten Mietzins zurückfordern kann.</p>
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			</item>
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		<title>Die mysteriöse Servicepauschale</title>
		<link>https://novak-ra.at/2023/12/15/die-mysterioese-servicepauschale/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[novak]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 Dec 2023 07:04:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[Jeder kennt sie, doch niemand weiß wirklich für was sie gut ist – die Servicepauschale. Diese Frage stellte sich auch die Arbeiterkammer, welche eine Verbandsklage gegen einen Betreiber von Fitnessstudios einbrachte, um diverse Klauseln der AGBs dieser Fitnesskette zu bekämpfen. Darunter auch eine Klausel bezüglich einer halbjährlichen Servicepauschale in der Höhe von EUR 19,90. Wofür...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Jeder kennt sie, doch niemand weiß wirklich für was sie gut ist – die Servicepauschale.</p>



<p>Diese Frage stellte sich auch die Arbeiterkammer, welche eine Verbandsklage gegen einen Betreiber von Fitnessstudios einbrachte, um diverse Klauseln der AGBs dieser Fitnesskette zu bekämpfen. Darunter auch eine Klausel bezüglich einer halbjährlichen Servicepauschale in der Höhe von EUR 19,90. Wofür die Servicepauschale eingehoben wird, war aus dem Vertrag nicht ersichtlich.</p>



<p>Im Herbst 2022 urteilte der oberste Gerichtshof in zwei Entscheidungen (OGH am 18.10.2022, 4 Ob 59/22p; OGH am 18.10.2022, 4 Ob 62/22d), dass diese Klausel gröblich benachteiligend sei und somit gesetzeswidrig. Als Mitglied der Fitnessstudiokette waren mit der Servicepauschale keine weiteren Leistungen verbunden, die über die vereinbarte Hauptleistung hinausgingen, wodurch eine gesonderte „Service“-Leistung gerechtfertigt wäre. Die Folgen der Urteile sind weitreichend, unzählige unberechtigte Servicepauschalen wurden zurückgefordert.</p>



<p>Jedoch ist nicht nur die Fitnessbranche betroffen, auch auf andere Branchen haben die Urteile eine Auswirkung. Insbesondere bei Mobilfunkanbieter kommt einem die Servicepauschale in den Sinn, hier stellt sich nun ebenfalls die Frage, wird diese zurecht verlangt? Die großen Mobilfunkanbieter verneinen nun erwartungsgemäß die Anwendung des Urteils auf Mobilfunkverträge, angeblich sei das Urteil rein auf Fitnessstudios anwendbar.</p>



<p>Zum jetzigen Zeitpunkt kann festgehalten werden, dass eine Servicepauschale die wahrhaftig eine Gegenleistung mit sich bringt, gerechtfertigt ist. Die Mobilfunkanbieter gaben an, dass der Ausbau des Netzes und die Verbesserung des Services aus der Servicepauschale bezahlt wird. Den einzelnen Vertragspartnern kommen diese Leistungen nicht zugute, weshalb auch hier von einer unzulässigen Klausel auszugehen ist. Klar ist, dass es in diesem Fall ein Urteil brauchen wird, bevor die Mobilfunkanbieter der Rückforderung der Servicepauschale zustimmen. In Anbetracht der bisherigen Rechtsprechung ist jedoch davon auszugehen, dass auch in dieser Branche die Verwendung der Servicepauschale bald Geschichte sein wird.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Frei und doch nicht frei</title>
		<link>https://novak-ra.at/2023/11/29/frei-und-doch-nicht-frei/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[brandadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 Nov 2023 09:21:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Lohnverhandlungen, und die einhergehenden Streiks, sind in aller Munde. Eine Gruppe die sich dem angeschlossen hat, sind die Mitarbeiter und Angestellte des Lieferdienstes Foodora. Diese werden oft als freie Dienstnehmer angestellt und nicht als „normale“ Dienstnehmer. Die Vorteile gereichen hier dem Arbeitgeber, zumal versucht wird, aufgrund der fehlenden persönlichen Abhängigkeit die Bestimmungen des Arbeitsrechtes...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die Lohnverhandlungen, und die einhergehenden Streiks, sind in aller Munde. Eine Gruppe die sich dem angeschlossen hat, sind die Mitarbeiter und Angestellte des Lieferdienstes Foodora. Diese werden oft als freie Dienstnehmer angestellt und nicht als „normale“ Dienstnehmer. Die Vorteile gereichen hier dem Arbeitgeber, zumal versucht wird, aufgrund der fehlenden persönlichen Abhängigkeit die Bestimmungen des Arbeitsrechtes auszuhebeln.</p>



<p>Was heißt aber „persönlich“ abhängig? Um diese Antwort zu beantworten hat der OGH Voraussetzungen aufgestellt, welche aber nicht kumulativ vorliegen müssen, sondern es reicht, wenn einzelne Voraussetzungen sich stark hervorheben. Einerseits muss der Arbeitnehmer in der unternehmerischen Struktur eingegliedert sein. Das wäre er dann, wenn er an einen Arbeitsort, Arbeitszeit und/oder Arbeitsabfolge gebunden ist. Das alleine könnte schon reichen persönlich abhängig zu sein, aber meistens braucht es mehr. Eine weitere Voraussetzung wäre die wirtschaftliche Abhängigkeit. Dabei kommt es aber nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer lohnabhängig ist, sondern ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Betriebsmittel zur Verfügung stellt, mit denen er für den Arbeitgeber arbeitet. Außerdem würde eine Weisungs- und Kontrollunterworfenheit eine weitere mögliche Voraussetzung sein. Weiters könnten die Anmeldung zur Sozialversicherung und beim Finanzamt Indizien dafür sein, dass eine persönliche Abhängigkeit vorliegt.</p>



<p>Immer dann, wenn ich nicht persönlich abhängig bin, wäre mein Arbeitsverhältnis als freier Dienstnehmer zu qualifizieren. In dieser Konstellation wird das Arbeitsrecht ausgehebelt werden. Dies bedeutet, dass ich keinen Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, und mehr habe. Lediglich eine analoge Anwendung des ABGB, für die Abwickelung von Dauerschuldverhältnissen, würde angewendet werden.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Eine pelzige Überraschung</title>
		<link>https://novak-ra.at/2023/11/15/eine-pelzige-ueberraschung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[brandadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Nov 2023 07:46:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[Ein böses Erwachen hatte eine Käuferin, als ihre neugekaufte Wohnung plötzlich zu Schimmeln anfing! Die Klägerin hatte privat eine Wohnung gekauft, welche laut dem Makler in einen sehr guten Zustand war. Sie musste dann aber feststellen, dass aufgrund eines Baufehlers, die Wohnung zu Schimmeln angefangen hat. Dieser Fehler war, trotz Besichtigung der Käuferin, nicht erkennbar....]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Ein böses Erwachen hatte eine Käuferin, als ihre neugekaufte Wohnung plötzlich zu Schimmeln anfing! Die Klägerin hatte privat eine Wohnung gekauft, welche laut dem Makler in einen sehr guten Zustand war. Sie musste dann aber feststellen, dass aufgrund eines Baufehlers, die Wohnung zu Schimmeln angefangen hat. Dieser Fehler war, trotz Besichtigung der Käuferin, nicht erkennbar. Zu ihrem weiteren Entsetzen musste sie feststellen, dass die Verkäuferin den Mangel nicht verbessern will und sie stattdessen auf den Kaufvertrag verwiesen, welcher besagt, dass jegliche Gewährleistungsrechte ausgeschlossen seien.&nbsp;</p>



<p>Die Käuferin klagte daraufhin die Verkäuferin, was bis zum OGH kam. Dieser urteilte, dass nach ordentlicher Vertragsauslegung nur Mängel ausgeschlossen werden können die erkennbar oder bekannt sind. Da es ein Baufehler war, der nur von einem Sachverständigen erkannt hätte werden können, ist es nicht möglich einen solchen geheimen Mangel vertraglich auszuschließen. Der Einwurf der Beklagten, dass sie ja nie nach den Baufehler gefragt hat oder keinen Sachverständigen hinzugezogen hat, wurde vom OGH verworfen, da vom Makler versichert wurde, dass sich die Wohnung in einem sehr guten Zustand befindet.</p>



<p>Der Klägerin wurde daher eine Preisminderung zugesagt (sekundärer Gewährleistungsbehelf), weil die Beklagte keinen Hinweis darauf gegeben hat, dass sie den Fehler verbessern will (primärer Gewährleistungsbehelf). (OGH von 23.05.2023, 1 Ob 79/23h)</p>
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			</item>
		<item>
		<title>RA Mag. Manuel Novak stellt sich vor</title>
		<link>https://novak-ra.at/2023/10/05/ra-mag-manuel-novak-stellt-sich-vor/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[brandadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Oct 2023 19:40:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[Als junger, engagierter und erfahrener Rechtsanwalt in Graz liegen mir die alltäglichen Rechtsprobleme jener Menschen am Herzen, die oft nicht den Mut oder gar die finanziellen Möglichkeiten haben, einen Rechtsbeistand zu wählen. Für mich steht nicht der Profit, sondern der Mensch und seine Geschichte im Vordergrund. Gerade in meinem Beruf als Rechtsanwalt vertrete ich Menschen,...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Als junger, engagierter und erfahrener Rechtsanwalt in Graz liegen mir die alltäglichen Rechtsprobleme jener Menschen am Herzen, die oft nicht den Mut oder gar die finanziellen Möglichkeiten haben, einen Rechtsbeistand zu wählen. Für mich steht nicht der Profit, sondern der Mensch und seine Geschichte im Vordergrund. Gerade in meinem Beruf als Rechtsanwalt vertrete ich Menschen, die mit Rechtsproblemen konfrontiert sind, die oft alltäglich sind, für jeden einzelnen eine problematische Ausnahmesituation darstellen können und sie dabei an ihre Grenzen stoßen lassen. Besonders in diesen krisengezeichneten und schwierigen Zeiten (unkontrollierbare Preiserhöhungen, steigende Inflation), ist es notwendig, sich rechtlich gut beraten zu lassen und letztlich rechtlich gut beraten zu sein. </p>



<p>Nach meinem Jus-Studium und der Gerichtspraxis fasste ich Fuß in der Steuerberatung und erlernte die steuerrechtliche und betriebswirtschaftliche Komponente von Kleinstunternehmern bis hin zu den großen Konzernen. Danach begann die Ausbildung zum Rechtsanwalt, und da konnte ich in einer renommierten Grazer Anwaltskanzlei, welche auf Wirtschaftsrecht und Insolvenzrecht spezialisiert ist, meine steuerrechtliche und betriebswirtschaftliche Komponente in die teils komplexe Welt der Juristerei einbringen. Da ich lieber vor dem Richter, sei es dem Strafrichter oder dem Zivilrichter, sitze und Menschen zu ihrem Recht verhelfe, wechselte ich in eine klassische Streitkanzlei. Dort erlernte ich das Handwerkzeug eines „Allrounders“ und war vertiefend im Arbeits-, Arzthaftungs-, Familien-, Schadenersatz- und Versicherungsrecht tätig. </p>



<p>Im Oktober 2022 erfüllte ich mir meinen Kindheitstraum und eröffnete meine eigene Kanzlei als selbstständiger Rechtsanwalt in Graz. Mit großem Engagement, Stolz und besonderer Leidenschaft blicke ich auf die ersten Monate als auch auf eine positive Zukunft.</p>



<p></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Die Burgherrin gegen die Bäume</title>
		<link>https://novak-ra.at/2023/09/26/die-burgherrin-gegen-die-baeume/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[brandadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Sep 2023 19:39:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[Eine Burgherrin begehrte die Abtragung eines ganzen Waldstückes und berief sich dabei auf § 364 Abs. 3 ABGB. Begründend führte die Burgherrin aus, dass durch den Schattenwurf der Bäume ein Lichtentzug vorliege. Im März 2023 judizierte der OGH. &#160; Die Klägerin (eine Burgherrin) behauptete, dass der angrenzende Wald (Bäume mit rund 20 Meter Höhe) das...]]></description>
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<div class="wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow" style="flex-basis:100%">
<p>Eine Burgherrin begehrte die Abtragung eines ganzen Waldstückes und berief sich dabei auf § 364 Abs. 3 ABGB. Begründend führte die Burgherrin aus, dass durch den Schattenwurf der Bäume ein Lichtentzug vorliege. Im März 2023 judizierte der OGH. &nbsp;</p>
</div>
</div>



<div class="wp-block-columns is-layout-flex wp-container-core-columns-is-layout-9d6595d7 wp-block-columns-is-layout-flex">
<div class="wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow" style="flex-basis:100%">
<p>Die Klägerin (eine Burgherrin) behauptete, dass der angrenzende Wald (Bäume mit rund 20 Meter Höhe) das Licht der Burg wegnehme. Die Klägerin vermeint einen Anspruch nach § 364 Abs. 3 ABGB (Lichtemissionen, Schattenwurf).</p>
</div>
</div>



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<div class="wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow" style="flex-basis:100%">
<p>Der OGH war aber anderer Meinung und erteilte der Klägerin eine Absage. Die Klägerin erwarb die Burg im Jahr 2014. Zum damaligen Zeitpunkt waren die Bäume schon 20 Meter hoch und war mit einem Anwachsen (auch) auf 30 Meter zu rechnen. Der OGH sagt eindeutig, dass bereits damals mit einem Lichtentzug zu rechnen war. Die Klägerin wird sich mit der bereits bestehenden Immission abfinden müssen.</p>
</div>
</div>



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<div class="wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow" style="flex-basis:100%">
<p>Die Argumentation der Klägerin, sie hätte ja nicht damit rechnen müssen, dass die Bäume weiter bis 30 Meter wachsen würden, beeindruckte den OGH nicht und verwies in seiner Entscheidung bereits auf eine ähnliche Rechtsprechung (OGH vom 16.10.2009, 6 Ob 65/09s) und führte zusätzlich aus, dass lediglich der Überwuchs beseitigt werden darf (OGH vom 28.03.2023, 4 Ob 44/23h).</p>
</div>
</div>



<p></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Der Diesel-Abgasskandal jährt sich zum neunten Mal</title>
		<link>https://novak-ra.at/2023/09/07/der-diesel-abgasskandal-jaehrt-sich-zum-neunten-mal/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[brandadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 07 Sep 2023 08:24:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Diesel-Abgasskandal ist seit fast einem Jahrzehnt in aller Munde und bewegt die Gemüter. Vor fast acht Jahren wurde bekannt, dass ein großer deutscher Automobilkonzern eine illegale Abschalteinrichtung in der Motorsteuerung von Diesel-Fahrzeugen verwendete. Ziel war die Umgehung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte für Autoabgase. Ein großer Aufschrei am Wirtschafts- und Aktienmarkt. Ein großer Schaden bei...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Der Diesel-Abgasskandal ist seit fast einem Jahrzehnt in aller Munde und bewegt die Gemüter. Vor fast acht Jahren wurde bekannt, dass ein großer deutscher Automobilkonzern eine illegale Abschalteinrichtung in der Motorsteuerung von Diesel-Fahrzeugen verwendete. Ziel war die Umgehung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte für Autoabgase. Ein großer Aufschrei am Wirtschafts- und Aktienmarkt. Ein großer Schaden bei vielen Verbrauchern. Die Folge sind unzählige Haftungsansprüche gegenüber dem Vertragspartner und dem Hersteller. Der Diesel-Abgasskandal wird die Gerichte noch jahrzehntelang beschäftigen. Aber warum?</p>



<p>„Pacta sunt servanda“ – Verträge sind einzuhalten. Das Prinzip der Vertragstreue liegt dem Rechtsgeschäftsrecht des nunmehr als 200 Jahre alten Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches zugrunde. Dieses Prinzip wird dann durchbrochen, wenn ich zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes in die Irre geführt werde. Neben irrtums- und gewährleistungsrechtlichen Ansprüchen steht es mir frei auch schadenersatzrechtliche Ansprüche zu fordern, wenn mein Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Oft können die Ansprüche nur mehr gerichtlich durchgesetzt werden. Dann entscheiden die Gerichte, welche Ansprüche mir tatsächlich zustehen. In weiterer Folge entwickeln sich dadurch Judikaturlinien, die wiederum eine Entscheidungshilfe für die Gerichte für Folgeprozesse darstellen.</p>



<p>Insbesondere in den zahlreichen Diesel-Abgasskandalen versuchte sich der Hersteller aus der Haftung zu nehmen. Diese begründete er damit, dass der Hersteller selbst nicht Vertragspartner sei und daher nicht haftbar, mit einem Software-Update alles erledigt sei, oder die Abschalteinrichtung unter eine Verbotsausnahme falle. Der Kreativität sind keine Grenzen gesetzt.</p>



<p>Nach einer Grundsatzentscheidung des europäischen Gerichtshofes (EuGH) steht fest, dass auch der Fahrzeughersteller haftbar ist, auch dann, wenn der Fahrzeughersteller nicht der direkte Vertragspartner des einzelnen Verbrauchers ist (OGH vom 25.04.2023, 10 Ob 2/23a, 10 Ob 16/23k, vgl. auch EuGH Rs C-100/21) .</p>



<p>Der oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer Leitentscheidung festgestellt, dass der arglistig herbeigeführte Irrtum sich darauf richtet, dass der Motor die emissionsrechtlichen Vorgaben aufgrund seiner Qualität erfüllt und nicht aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung, wie von den Fahrzeugherstellern bisher behauptet. Da auch das nach dem Software-Update vorhandene Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren ist, kann keine Klaglosstellung begründet werden; so die jüngste Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH v. 19.09.2023, GZ 2 Ob 5/23h und 27.06.2023, 1 Ob 149/22a). Damit schwindet das Argument des Herstellers, dass mit einem Software-Update alles erledigt sei. Ganz klar sagt der OGH in einer weiteren Entscheidung auch, dass es der Hersteller beweisen muss, ob eine Einrichtung unter eine Verbotsausnahme falle oder nicht.</p>



<p>Außerdem bejahte der OGH erst vor wenigen Wochen einen Anspruch auf den Minderwert des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuges (OGH v. 28.09.2023, 10 Ob 27/23b).</p>



<p>Das ist nur ein sehr kleiner Einblick in die umfassende und im Detail sehr komplexe Rechtsprechung der Gerichte im Zusammenhang mit den illegal verbauten Abschalteinrichtungen in der Motorsteuerung bei Diesel-Motoren. Klar ist, dass sich die Gerichte noch viele Jahre mit den Haftungsfragen beschäftigen werden. Dies vor allem deshalb, weil die Ansprüche der Verbraucher erst nach 30 Jahren ab Kenntnis verjähren.</p>



<p>Die kommenden Jahre werden zeigen, welches Potential die E-Mobilität hat und ob dadurch der sehr beliebte Diesel-Motor vollständig abgelöst wird. Die Hoffnung einer „skandalfreien“ E-Mobilität bleibt.</p>



<p>Gerade in Haftungsfragen sind es oft die Details, die über den Erfolg der einzelnen Haftungsansprüche entscheiden, weshalb eine Rechtsberatung in dem immer komplexer werdenden Haftungsrecht sowie in allen anderen Rechtsfragen unerlässlich ist. Ich kämpfe um Ihr Recht.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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