Die einjährige Klagsfrist im Versicherungsrecht muss der dreijährigen Verjährungsfrist weichen

Lehnt Ihre Versicherung Ihre Ansprüche mit der Begründung der 1-Jahresfrist ab? Dies ist im Lichte der neuen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nunmehr verfassungswidrig.

Grundsätzlich beträgt die Verjährung von Leistungen aus dem Versicherungsvertrag drei Jahre. Diese konnte jedoch von der Versicherung einseitig und ohne Nachteile auf ein Jahr verkürzt werden, sofern die Versicherung eine qualifizierte Deckungsablehnung abgab und im Zuge dessen auf die einjährige gerichtliche Geltendmachung hinwies. Fehlte dieser Hinweis, blieb es bei der dreijährigen Verjährungsfrist. Dadurch stand der Versicherung ein einseitiges Gestaltungsrecht zu, welches zu einer Ungleichbehandlung der Versicherungsnehmer führte.

Als Versicherungsnehmer waren Sie somit bei einer qualifizierten Deckungsablehnung gezwungen, binnen eines Jahres nach Ablehnung Klage zu erheben, da Ihre Ansprüche sonst endgültig untergingen.

Nunmehr hat der Verfassungsgerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung die betreffende gesetzliche Regelung wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben. Die Aufhebung tritt am 01.06.2027 in Kraft. Bis dahin ausgesprochene qualifizierte Deckungsablehnungen fallen weiterhin unter die einjährige Präklusionsfrist zur gerichtlichen Geltendmachung Ihrer Ansprüche.

Um Ihre Fristen im Versicherungsrecht korrekt zu wahren, empfiehlt es sich daher, anwaltlichen Rat einzuholen.