„Ich kämpfe
um Ihr Recht.“

E-Bike-Unfälle im Haftungsrecht: Wann der fehlende Helm teuer wird

Das E-Bike – ein motorunterstütztes Fahrrad – ist eine ausgesprochen beliebte Fortbewegungsmöglichkeit. Aufgrund der motorisierten Unterstützung ist das E-Bike aber auch massiv gefährlicher als ein herkömmliches Fahrrad.

Grundsätzlich gilt für Fahrradfahrer unter zwölf Jahren eine Helmpflicht, danach ist das Tragen eines Helmes eine reine Empfehlung, solange keine sportlichen Ambitionen verfolgt werden. Auch beim E-Bike-Fahren ist ein Helm nicht gesetzlich vorgeschrieben, doch im Sinne des eigenen Interesses als Schutzmaßnahme zu empfehlen.

Die Unfälle häufen sich. Die Folgen sind verheerend. Nunmehr beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof damit. In seiner Entscheidung vom 25.03.2025 zu 2 Ob 15/25g judizierte der Oberste Gerichtshof, dass das Nichttragen eines Fahrradhelms beim E-Bike-Fahren als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten im Sinne des § 1304 ABGB zu werten ist.

Das bedeutet: Wenn Sie als E-Bike-Fahrer im Falle eines fremdverschuldeten Unfalls keinen Helm tragen und eine Kopfverletzung erleiden, die durch den Helm hätte vermieden oder gemindert werden können, trifft Sie ein Mitverschulden. Das konkrete Ausmaß des Mitverschuldens ist einzelfallabhängig. Selbst wenn Sie als E-Bike-Fahrer kein Verschulden am Verkehrsunfall tragen, sind Sie für Ihre Verletzungen mitverantwortlich.
Daraus resultiert, dass Sie lediglich einen Teil der sonst zur Gänze zustehenden Schmerzengeldansprüche erhalten.

Daher am besten einen Helm tragen, denn dieser schützt vor Verletzungen und einem Mitverschulden