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„Ich kämpfe
um Ihr Recht.“

Die Burgherrin gegen die Bäume

Eine Burgherrin begehrte die Abtragung eines ganzen Waldstückes und berief sich dabei auf § 364 Abs. 3 ABGB. Begründend führte die Burgherrin aus, dass durch den Schattenwurf der Bäume ein Lichtentzug vorliege. Im März 2023 judizierte der OGH.  

Die Klägerin (eine Burgherrin) behauptete, dass der angrenzende Wald (Bäume mit rund 20 Meter Höhe) das Licht der Burg wegnehme. Die Klägerin vermeint einen Anspruch nach § 364 Abs. 3 ABGB (Lichtemissionen, Schattenwurf).

Der OGH war aber anderer Meinung und erteilte der Klägerin eine Absage. Die Klägerin erwarb die Burg im Jahr 2014. Zum damaligen Zeitpunkt waren die Bäume schon 20 Meter hoch und war mit einem Anwachsen (auch) auf 30 Meter zu rechnen. Der OGH sagt eindeutig, dass bereits damals mit einem Lichtentzug zu rechnen war. Die Klägerin wird sich mit der bereits bestehenden Immission abfinden müssen.

Die Argumentation der Klägerin, sie hätte ja nicht damit rechnen müssen, dass die Bäume weiter bis 30 Meter wachsen würden, beeindruckte den OGH nicht und verwies in seiner Entscheidung bereits auf eine ähnliche Rechtsprechung (OGH vom 16.10.2009, 6 Ob 65/09s) und führte zusätzlich aus, dass lediglich der Überwuchs beseitigt werden darf (OGH vom 28.03.2023, 4 Ob 44/23h).